Auch das gibt es noch – gute Nachrichten für P&R-Anleger: Sie müssen Miet- und Rückzahlungen, die sie in den vier Jahren vor der Insolvenz des Container-Anbieters im Jahr 2018 erhalten haben, nicht zurückzahlen. Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 26. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgewiesen (Az.: IX ZR 17/22). Damit ist das Urteil des OLG Karlsruhe rechtskräftig geworden (Az.: 3 U 18/20).
Bei der Insolvenz des Container-Anbieters P&R haben Anleger viel Geld verloren. Dabei drohte ihnen noch mehr Ungemach. Denn in sechs Pilotklagen wollte der Insolvenzverwalter feststellen lassen, ob er Mietzahlungen und Rückanzahlungen in den vier Jahren vor der Pleite zurückfordern kann. Zumindest in dem ersten Fall ist nun klar, dass die Anleger dieses Geld behalten können.
Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen unter Berufung auf § 134 Insolvenzordnung zurückgefordert. Demnach können Zahlungen, die einen unentgeltlichen Charakter haben und früher als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden. Dann müssten die Anleger die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen, so dass sie in die Insolvenzmasse einfließen.
Das OLG Karlsruhe hatte in dem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Dabei machte es deutlich, dass die Mietzahlungen an die Anleger auch dann entgeltlich erfolgt sind, wenn die Container nicht existiert haben und daher keine Mieteinnahmen erzielt werden konnten. Die Zahlungen seien aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Der BGH bestätigte nun, dass die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind und kein Rückzahlungsanspruch bestehe.
Zur Klärung der Rechtslage hatte der Insolvenzverwalter sechs Pilotverfahren eingeleitet. Ein großer Teil der übrigen P&R-Anleger hat eine Hemmungsvereinbarung unterschrieben, um dem Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten. Anleger, die diese Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, wurden vom Insolvenzverwalter verklagt, um eine Verjährung möglicher Ansprüche zu verhindern.
Auch wenn noch weitere Entscheidungen des BGH zu den Rückzahlungsansprüchen ausstehen, ist der erste Beschluss der Karlsruher Richter schon ein Mutmacher für die Anleger. „Die Chancen stehen gut, dass der Insolvenzverwalter keine Anfechtungsansprüche gegen sie durchsetzen kann“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLMANN Rechtsanwälte. So hat bspw. auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 2. März 2023 entschieden, dass der Insolvenzverwalter keine Rückzahlungsansprüche gegen einen P&R-Anleger hat.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät P&R-Anleger zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!
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